Konsolidierte Fassung der IAO-Verfassung aktualisiert: historische Art.-7-Versionen und neuer Art. 19 Abs. 9
Die österreichische konsolidierte Fassung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (BGBl. Nr. 223/1949) wurde ergänzt: Zwei historische Fassungen des Artikel 7 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates) und ein neuer Absatz 9 in Artikel 19 wurden aufgenommen. Die Änderungen spiegeln bereits ratifizierte Novellen bis BGBl. III Nr. 199/2015 wider.
Was sich geändert hat
In der konsolidierten Fassung werden nun zwei historische Versionen von Artikel 7 abgebildet: zunächst 48 Mitglieder des Verwaltungsrates (24 Regierungs-, 12 Arbeitgeber-, 12 Arbeitnehmervertreter), dann 56 Mitglieder (28/14/14). Außerdem enthält Artikel 19 jetzt einen neuen Absatz 9: Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten jedes nach Artikel 19 angenommene Übereinkommen aufheben, wenn es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zur Zielerreichung der Organisation mehr leistet.
Wer ist betroffen
Die Aktualisierung betrifft vor allem Behörden, Juristen und Organisationen, die internationale Arbeitsnormen beobachten. Für österreichische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Unternehmen ergeben sich daraus keine unmittelbaren Rechtsänderungen.
Worauf zu achten ist
Gleichzeitig wurden Metadaten angepasst: Das Datum der letzten Änderung wurde auf den 8. Oktober 2015 (BGBl. III Nr. 199/2015) aktualisiert, eine Sachgebietszuordnung wurde ergänzt und die URL auf die OGD-Version umgestellt. Eine Fußnote weist darauf hin, dass die Anweisung aus BGBl. Nr. 243/1963, einen Satz in Artikel 7 Absatz 4 zu streichen, nicht durchgeführt werden konnte.