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Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung erklärt

Das Bundeseinigungsamt hat den Kollektivvertrag zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den Gewerkschaften GPA und VIDA zur Satzung erklärt, die ab 1. September 2026 für alle Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten in Österreich rechtsverbindlich ist. Dies betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Diensten, die nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag erfasst sind.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 293/2026 ↗

Was sich geändert hat

Der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026, abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und den Gewerkschaften GPA und VIDA, wurde vom Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärt. Dies macht seine Lohn- und Arbeitsbedingungs-Bestimmungen für alle Rettungs- und Krankentransport-Arbeitgeber und -Arbeitnehmer in Österreich verbindlich, auch für jene, die nicht unmittelbar Vertragsparteien sind.

Wer ist betroffen

Arbeitgeber, die Rettungs- und Krankentransportdienste in ganz Österreich erbringen, sowie alle ihre Arbeitnehmer und Lehrlinge in diesen Diensten – jedoch nur, sofern ihr Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen anderen gültigen Kollektivvertrag erfasst ist. Ausgenommen sind Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Flugrettung und Rettungshundestaffeln.

Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Satzung gilt für die gesamte Republik Österreich im Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste. Bestimmte Regelungen des ursprünglichen Kollektivvertrages sind ausgenommen (einschließlich § 1, 2, 38b und 47 sowie spezifischer Regionalanhänge für Niederösterreich, Salzburg und Tirol). Die regional spezifischen Anhänge gelten jeweils für das betreffende Bundesland, unter denselben Ausnahmen.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Die Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft und bleibt gültig, solange der zugrundeliegende Kollektivvertrag selbst gültig ist.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.