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Betriebssonderzulagen-Verordnung 2025 mit 30. September 2026 aufgehoben

Die Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Betriebssonderzulage 2025 wurde aufgehoben und endet am 30. September 2026. Sie regelte monatliche Zu- und Auslagenpauschalen für vier Bediensteten-Gruppen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 128/2025

Was sich geändert hat

Die Verordnung, die monatliche Erschwernis- und Aufwandszuschläge für Bedienstete der Österreichischen Post AG festsetzte – in Höhe von €9,45 bis €298,62 je Kalendermonat je nach Zulagengruppe – wurde durch die Bundesgesetzblatt II Nr. 258/2026 mit Wirkung zum 30. September 2026 aufgehoben. Sie hatte die frühere Verordnung (BGBl. II Nr. 301/2024) ab 1. Juli 2025 ersetzt.

Wer ist betroffen

Bedienstete der Österreichischen Post AG und von Unternehmen, die durch Umgründungsmaßnahmen aus dieser hervorgingen und Betriebssonderzulagen nach den vier festgelegten Gruppen erhielten, sind betroffen. Die Verordnung regelte ihre monatliche Aufwands- und Erschwerniskompensation.

Worauf zu achten ist

Die Betriebssonderzulagen in Höhe von – Gruppe I: €150,19 (Erschwernisquote) + €13,08 (Aufwandsquote); Gruppe II: €118,38 + €11,26; Gruppe III: €86,58 + €9,45; Gruppe IV: €298,62 + €9,45 – gelten nach dem 30. September 2026 nicht mehr. Betroffene Bedienstete sollten sich bei ihrem Arbeitgeber nach Folgeregelungen erkundigen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.