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Österreichische Post: Betriebssonderzulage (BSZ 2026) für Bedienstete festgesetzt

Die Österreichische Post AG hat eine Verordnung zur Festsetzung einer pauschalierten Betriebssonderzulage für Bedienstete erlassen. Die Regelung gilt für Postbedienstete in ausgewiesenen Funktionen ab Veröffentlichung.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 258/2026

Was sich geändert hat

Eine neue Verordnung (BSZ 2026) legt eine standardisierte Betriebssonderzulage für Bedienstete der Österreichischen Post fest. Die Zulage ist pauschaliert – also nicht individuell berechnet – und soll Betriebserschwernisse und zusätzliche Aufwendungen im Dienst abdecken.

Wer ist betroffen

Die Verordnung gilt für alle Bediensteten der Österreichischen Post AG und von Unternehmen, die durch Umgründungsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Gesellschaftsrechts aus ihr hervorgegangen sind und zur Dienstleistung für das Postunternehmen zugewiesen sind.

Worauf zu achten ist

Bedienstete sollten überprüfen, dass sie korrekt unter diese Verordnung fallen und die Zulage ordnungsgemäß in ihrer Bezahlung berücksichtigt wird. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 258/2026) veröffentlicht.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.