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GQG-Qualitätssicherungspflichten werden ab 1. Jänner 2028 auf Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgeweitet

Das Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 64/2026) erweitert das Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar.

Offizielle Fundstelle
BGBl. I Nr. 179/2004

Was sich geändert hat

Ab 1. Jänner 2028 unterliegen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliche Gruppenpraxen ausdrücklich den Qualitätssicherungspflichten des GQG, die bisher schwerpunktmäßig für Ärztinnen und Ärzte galten. Die Österreichische Zahnärztekammer erhält neue gesetzliche Pflichten zur Selbstevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen und zur elektronischen Übermittlung der Ergebnisse an das BIQG. Eine eigene Verordnung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung (§ 9b Abs. 2) kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft. Wissenschaftlicher Beirat und Evaluierungsbeirat werden um Vertreterinnen/Vertreter der Zahnärztekammer erweitert.

Wer ist betroffen

Hauptsächlich betroffen sind niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliche Gruppenpraxen, die künftig alle fünf Jahre durch das BIQG evaluiert werden, einschließlich Vor-Ort-Besuchen und – bei Nichtbehebung von Mängeln – Disziplinaranzeigen. Die Österreichische Zahnärztekammer übernimmt neue gesetzliche Aufgaben bei Selbstevaluierung und Datenweitergabe. Sozialversicherungsträger, Bund, Länder und das BIQG sehen ihren Aufgabenbereich auf den Zahnarztbereich ausgedehnt.

Worauf zu achten ist

Bis 31. Dezember 2027 gilt weiterhin die bisherige Fassung des GQG; ab 1. Jänner 2028 ist die neue Fassung anzuwenden. Verstöße gegen verbindliche Bundesqualitätsrichtlinien können mit Verwaltungsstrafen bis zu 10.000 Euro (Wiederholungsfall: bis zu 20.000 Euro) geahndet werden; die Behinderung von Kontrollen zieht Strafen bis zu 5.000 Euro (Wiederholungsfall: 7.000 Euro) nach sich. Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2, die nach dem 1. Juli 2026 erwartet wird, aufmerksam verfolgen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.