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Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige österreichische Beamte und Vertragsbedienstete, Juli 2026

Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat die Hundertsätze für die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für österreichische Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland für Juli 2026 festgesetzt. Die Sätze variieren je nach Dienstort von 0 % (gekennzeichnet mit „–„) bis 48 % (Genf).

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 230/2026

Was sich geändert hat

Eine neue Verordnung legt die Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland verwendet werden. Die Sätze gelten für bestimmte Städte und Auslandsposten für Juli 2026 und basieren auf Kostenunterschieden zwischen Österreich und dem jeweiligen Dienstort.

Wer ist betroffen

Österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete bei österreichischen Botschaften, Konsulaten und internationalen Organisationen in den aufgelisteten ausländischen Städten sind betroffen. Dies umfasst diplomatisches Personal und Mitarbeiter von internationalen Institutionen, bei denen Österreich vertreten ist.

So funktionieren die Zulagen

Die Hundertsätze werden auf das Grundgehalt nach § 21b des Gehaltsgesetzes 1956 angewendet, um die Kaufkraftausgleichszulage für jeden Mitarbeiter zu berechnen. Mitarbeiter in Genf erhalten beispielsweise eine Zulage von 48 %, während Mitarbeiter an vielen anderen Dienstorten keine Zulage (0 %) erhalten.

Worauf zu achten ist

Mitarbeiter sollten überprüfen, ob ihr Dienstort aufgelistet ist, und den korrekten Hundertsatz für ihre Gehaltsberechnung notieren. Die Sätze variieren erheblich – von keiner Zulage bis zu 48 % in teuren Städten wie Genf, Bern und Zürich – daher ist es wichtig, den Satz für Ihren Dienstort im Juli 2026 zu bestätigen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.