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Versicherungsvermittlerverordnung: 10-Jahres-Frist für anerkannte Vorberufserfahrung eingeführt

Österreich hat die Regeln für Versicherungsagenten und Versicherungsmakler angepasst: Berufserfahrung, die zur Qualifikation herangezogen wird, darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags berechnet und gilt ab Mitte 2026.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 156/2010

Was sich geändert hat

Wer sich als Versicherungsagent, Versicherungsmakler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten anmelden möchte und keine formelle Befähigungsprüfung absolviert hat, kann nun nur noch Berufserfahrung nutzen, die nicht älter als zehn Jahre ist. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde.

Wer ist betroffen

Personen, die eine Lizenz als Versicherungsagent, Versicherungsmakler oder als Berater in Versicherungsangelegenheiten anstreben und ihre Qualifikation durch frühere Berufstätigkeit in der Versicherungswirtschaft nachweisen möchten, sind von dieser Regelung betroffen.

Worauf zu achten ist

Überprüfen Sie, wann Ihre Berufstätigkeit in der Versicherungswirtschaft endete. Tätigkeiten, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht mehr berücksichtigt. Die Verordnung wird zum 22. Juli 2026 durch die Novelle im Bundesgesetzblatt II Nr. 217/2026 aufgehoben.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.