Kraftstoffverordnung 2012 geändert: Substitutionsverpflichtungen können auf Dritte übertragen werden
Ein neuer §7a (BGBl. II Nr. 285/2026) erlaubt es Substitutionsverpflichteten, ihre Biokraftstoff- und Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen unter strengen Bedingungen ganz oder teilweise per Vertrag auf Dritte zu übertragen. Für das Berichtsjahr 2025 gilt ein verlängertes Übertragungsfenster bis 30. November 2026.
Was sich geändert hat
Der neue §7a ermöglicht es Substitutionsverpflichteten, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5 und 7 teilweise und nach § 6 teilweise oder ganz per schriftlichem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Verpflichtungen nach §§ 5 und 7 müssen jedoch überwiegend weiterhin vom Verpflichteten selbst erfüllt werden. Die von Dritten eingesetzten Biokraftstoffe müssen im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den Verkehr gebracht werden und allen Qualitätsanforderungen entsprechen.
Wer ist betroffen
Kraftstofflieferanten und -händler in Österreich, die gesetzlich zur Beimischung von Biokraftstoffen oder zur Treibhausgasminderung verpflichtet sind. Dritte, die Verpflichtungen übernehmen möchten, müssen entweder selbst keinen entsprechenden Verpflichtungen unterliegen oder eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorweisen, dass ihre eigenen Verpflichtungen für das betreffende Jahr bereits erfüllt wurden. Mengen, die ein Dritter für einen Verpflichteten eingesetzt hat, können nicht für einen weiteren Verpflichteten angerechnet werden.
Worauf zu achten ist
Jede Übertragung erfordert einen schriftlichen Vertrag mit Angaben zu den übertragenen Kraftstoffen bzw. Emissionsmengen, dem mengenmäßigen Umfang und dem Verpflichtungszeitraum. Die Übertragung ist in elNa (dem Online-System der Umweltbundesamt GmbH) zwischen 1. September und 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu beantragen. Für das Berichtsjahr 2025 gilt ausnahmsweise ein Fenster vom 1. September bis 30. November 2026 (§ 7a Abs. 6a, gültig ab 30. September 2026, außer Kraft ab 1. Dezember 2026). Meldet ein Dritter nicht ordnungsgemäß, gilt die Übertragung als nicht erfüllt und der ursprünglich Verpflichtete bleibt verantwortlich.