Neuer §123 in der Jurisdiktionsnorm (JN) eingefügt; §121 tritt mit 1. August 2026 in Kraft
In die Jurisdiktionsnorm (JN) wurde ein neuer §123 mit Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen eingefügt. Kernneuerung: §121 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) tritt mit 1. August 2026 in Kraft.
Was sich geändert hat
Ein neuer §123 wurde in die JN eingefügt. Er fasst bereits geltende Übergangsbestimmungen zusammen (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz BGBl. I Nr. 148/2020 ab 1. Jänner 2021, ZVN 2022 ab 1. Mai 2022, Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025) und fügt einen neuen Absatz (4) hinzu: §121 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Auch das Schlagwortverzeichnis wurde um den Verweis auf das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ergänzt.
Wer ist betroffen
Die Änderung betrifft in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Richterinnen und Richter sowie Parteien in zivilgerichtlichen Verfahren, da die JN die sachliche und örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte regelt.
Worauf zu achten ist
Der maßgebliche neue Termin ist der 1. August 2026, ab dem §121 JN in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 gilt. Wer sich in zivilrechtlichen Verfahren auf §121 stützt, sollte die aktualisierte Fassung heranziehen.