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Archivtext der aufgehobenen Befähigungsnachweis-Verordnung Gas-/Wasserleitungsinstallation (1989) um Prüfungsinhalte und Gebührengrundlage ergänzt

Der gespeicherte Text der Verordnung BGBl. Nr. 423/1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation – seit 31. Jänner 1995 aufgehoben – wurde um Anforderungen an die Prüfungsausarbeitung sowie die vollständige Berechnungsgrundlage der Prüfungsgebühr ergänzt; außerdem wurden Metadaten aktualisiert. Da die Verordnung aufgehoben ist, hat dies keine praktischen Auswirkungen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 423/1989

Was sich geändert hat

In § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wurde ein neuer Absatz eingefügt: Die Ausarbeitung bei der Konzessionsprüfung hat unter Einbeziehung der am Markt befindlichen Geräte, Meß- und Regelsysteme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik im Umweltschutz und bei rationellem Energieeinsatz zu erfolgen; geltende Rechtsvorschriften, technische Richtlinien und Normen sind zu berücksichtigen. In § 11 Abs. 1 wurde die Gebührenformel vervollständigt: Die Prozentsätze (20 %, 17 %, 15 %, 12 %) beziehen sich auf das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag. Zudem wurden in § 1 Abs. 1 die Worte 'oder' zwischen den Alternativen eingefügt und Metadaten (Kurztitel, Schlagworte, Quelladresse) überarbeitet.

Wer ist betroffen

Ausschließlich Personen, die den historischen Verordnungstext recherchieren. Die Verordnung wurde mit 31. Jänner 1995 durch BGBl. Nr. 78/1995 aufgehoben und hat seither keine Rechtskraft mehr; aktuelle Gewerbetreibende oder Prüfungswerber sind nicht betroffen.

Worauf zu achten ist

Es handelt sich um die nachträgliche Vervollständigung eines Archivtextes einer längst aufgehobenen Verordnung. Es besteht kein Handlungsbedarf. Die Befähigungsnachweisregelung für die Gas- und Wasserleitungsinstallation richtet sich seit 1995 nach der Nachfolgeregelung.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.