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ILO-Arbeitsaufsichtsübereinkommen Nr. 81: Nepal tritt bei, Artikel 37 über Berichtspflicht geändert

Nepal ist dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBl. III Nr. 116/2026) beigetreten. Zudem wurde Artikel 37 geändert: Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet künftig Berichte, sooft er es für nötig erachtet, anstatt wie bisher alle zehn Jahre.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 225/1949

Was sich geändert hat

Nepal wurde als neue Vertragspartei aufgenommen. Artikel 37 des Übereinkommens wurde geändert: Die zehnjährige Berichtspflicht entfällt; der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann nun jederzeit einen Bericht über die Durchführung erstatten und die Frage einer Abänderung prüfen.

Wer ist betroffen

Alle Vertragsstaaten — darunter Österreich — unterliegen nun einem flexibleren internationalen Überprüfungsverfahren ihrer Arbeitsaufsichtssysteme. Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Gewerbe und Handel sind mittelbar von diesem Übereinkommen erfasst.

Worauf zu achten ist

Durch den Wegfall des festen Zehn-Jahres-Rhythmus kann die ILO das Übereinkommen flexibler überprüfen und anpassen. Nepals Beitritt bedeutet, dass dieses Land nun denselben internationalen Standards zur Arbeitsaufsicht unterliegt.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.