Veraltetes VersVG 1958 erhält Inkrafttretensregelungen sowie neue EU-Bestimmung zu Fernabsatzverträgen ab 1. Oktober 2026
Das aufgehobene Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) wurde im Rechtsinformationssystem um einen umfassenden Inkrafttretensartikel (§ 191c), einen EU-Richtlinienzuordnungsartikel (§ 191d) sowie eine inhaltlich neue Regelung ergänzt: § 5c Abs. 7 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 (VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026) tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 abgeschlossen werden.
Was sich geändert hat
Der neue § 191c fasst alle Inkrafttretensbestimmungen für Novellen seit 1996 zusammen (u. a. zu Versicherungsvertrieb, Insolvenzrecht und Rücktrittsrechten bei Kapitalversicherungen). § 191d ordnet drei Normengruppen den jeweils umgesetzten EU-Richtlinien zu (IDD 2016/97, Solvabilität II 2009/138, Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-Richtlinie 2023/2673). Artikel 7 enthält den Umsetzungshinweis für die Richtlinien 2023/2673 und 2024/825. Auch Schlagwörter, Änderungshinweis und das Datum der letzten Aktualisierung wurden angepasst.
Wer ist betroffen
Juristinnen und Juristen sowie Versicherungsunternehmen, die mit dem historischen VersVG 1958 arbeiten, sind unmittelbar betroffen. Darüber hinaus unterliegen Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach dem 30. September 2026 Versicherungsverträge im Fernabsatz (z. B. online) schließen, der neuen Regelung des § 5c Abs. 7.
Worauf zu achten ist
§ 191c Abs. 25 stellt klar, dass § 5c Abs. 7 ausschließlich auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 30. September 2026 abgeschlossen werden; für frühere Verträge gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Obwohl das VersVG 1958 mit 30. Juni 2012 aufgehoben wurde, sind einzelne Bestimmungen – insbesondere § 5c zu Rücktrittsrechten bei Kapitalversicherungen – weiterhin für Übergangszwecke maßgeblich.