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Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt

Das Bundeseinigungsamt hat für Bürokaufmann/Bürokauffrau-Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen verbindliche Lehrlingseinkommen festgesetzt, gültig ab 1. Juni 2026. Dies gilt, wo kein Kollektivvertrag für die Branche besteht.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 162/2026

Was sich geändert hat

Das Bundeseinigungsamt legte verbindliche monatliche Lehrlingsentschädigungen fest: 758,50 € (1. Lehrjahr), 1.083,50 € (2. Lehrjahr) und 1.516,90 € (3. Lehrjahr). Alle Lehrlinge erhalten jährlich einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration je in Höhe eines Monatseinkommens. Für Lehrlinge über 18 Jahren wird eine bestimmte Gehaltstafel bei der Überstundenberechnung herangezogen.

Wer ist betroffen

Kraftfahrzeugverleihunternehmungen (die Bürokaufleute ausbilden) und deren Lehrlinge in Österreich müssen sich danach richten. Dies gilt für Betriebe im Kraftfahrzeugverleih-Sektor, wo kein Kollektivvertrag die Entlohnung regelt.

Worauf zu achten ist

Die Löhne gelten ab 1. Juni 2026. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden als Pauschalbeträge im Juni und Dezember bezahlt, für während des Jahres eintretende/austretende Lehrlinge gekürzt. Bei Überstundenberechnung ist Beschäftigungsgruppe 2a der Gehaltstafel vom 4. Dezember 2025 heranzuziehen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.