Neue Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 regelt Qualifikationswege für Agenten, Makler und Vermögensberater neu
Die Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 ersetzt die bisherige Verordnung aus 2010 vollständig und legt fest, wie Versicherungsagenten, -makler und gewerbliche Vermögensberater mit Versicherungsvermittlungsberechtigung ihre Befähigung nachweisen müssen. Sie ist mit 23. Juli 2026 in Kraft getreten.
Was sich geändert hat
Die Versicherungsvermittler-Verordnung 2010 (BGBl. II Nr. 156/2010) tritt außer Kraft und wird vollständig ersetzt. Qualifikation kann nun nachgewiesen werden durch: (1) abgelegte Befähigungsprüfung, (2) ununterbrochene fachliche Tätigkeit von drei Jahren (bzw. zwei Jahren bei nachgewiesener Vorqualifikation), oder (3) einschlägiges Studium mit mindestens 60 ECTS (davon mindestens 30 ECTS in Recht und Versicherungsfachkunde) plus drei Jahre Berufspraxis.
Wer ist betroffen
Alle Personen, die das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten antreten wollen, sowie gewerbliche Vermögensberater, die Lebens- und Unfallversicherungen vermitteln möchten. Direkt bei der Vermittlung beschäftigte Mitarbeiter müssen eine geeignete Ausbildung, etwa die BÖV-Prüfung, nachweisen.
Wichtige Schwellenwerte
Die fachliche Tätigkeit muss vollzeitig (oder in entsprechender Teilzeitgesamtdauer) ausgeübt worden sein und Erfahrungen in Versicherungsvertragsrecht, Vermittlerrecht und Versicherungszweigkunde umfassen. Entscheidend: Die Beendigung der Tätigkeit darf bei Antragstellung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Lehrtätigkeiten zählen nicht als fachliche Tätigkeit.
Übergangsbestimmungen
Zeugnisse aus den Vorgängerverordnungen von 2003 und 2010 bleiben vollumfänglich gültig und werden automatisch im Rahmen der neuen Verordnung anerkannt — eine Nachqualifikation ist nicht notwendig.