Istanbuler Übereinkommen: Österreich veröffentlicht aktualisierten Vertragsstaatenstatus und Vorbehaltsänderungen
Das österreichische Bundesgesetzblatt wurde mit einem umfassenden Statusbericht zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014) aktualisiert: neue Fußnoten, vollständige Vertragsstateenliste und aktualisierte Vorbehalte von Liechtenstein, Monaco, Schweiz, Slowenien, Türkei, Zypern u. a. Die Aktualisierung datiert mit 9. Juli 2026.
Was sich geändert hat
Die Kundmachung enthält nun die vollständige Liste der Vertragsparteien, die Präambel und aktualisierte Vorbehalts- und Erklärungsinformationen. Wesentliche Änderungen: Die Schweiz hat ihren Vorbehalt zu Art. 59 (Aufenthaltserlaubnis für Migrantinnen als Opfer) mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 zurückgenommen. Liechtenstein hat seine Vorbehalte zu Art. 44 und 59 bis Oktober 2031 verlängert. Monaco hat seinen Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen und die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 bis Februar 2030 erneuert. Slowenien hat seinen Vorbehalt bis Juni 2030 erneuert. Die Kündigung des Übereinkommens durch die Türkei mit Wirkung 1. Juli 2021 ist nun formal dokumentiert.
Wer ist betroffen
Die Aktualisierung ist vor allem für Rechtsexpertinnen und -experten, NGOs im Bereich Gewaltschutz und Forscherinnen und Forscher relevant, die den internationalen Stand des Übereinkommens verfolgen. Das österreichische Recht wird dadurch nicht geändert.
Worauf zu achten ist
Besonders bedeutsam ist die Rücknahme des Schweizer Vorbehalts zu Art. 59: Diese Bestimmung verpflichtet Staaten, Migrantinnen, die Opfer von Gewalt sind, unabhängig von ihrer Beziehung zum Täter einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu gewähren. Der Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen (2021) bleibt aufrecht und ist nun im Bundesgesetzblatt festgehalten.