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KMG: Prospektpflicht-Ausnahmen für Bankwertpapiere erweitert – neue Schwellenwerte von 50 Mio./75 Mio. € und Daueremissionen

Das Kapitalmarktgesetz (KMG) wird geändert: Wertpapiere von Kreditinstituten sind auch dann von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn sie als Daueremissionen ausgegeben werden, sowie – unabhängig von Einlagen- und Sicherungsbedingungen – wenn der Gesamtgegenwert innerhalb von zwölf Monaten unter 50 Mio. € (ältere Fassung) bzw. 75 Mio. € (aktuelle Fassungen) bleibt. Hauptsächlich betroffen sind Kreditinstitute und ihre Berater.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 625/1991 ↗

Was sich geändert hat

Für Wertpapiere von Kreditinstituten bestanden bereits Ausnahmen von der Prospektpflicht. Neu hinzugekommen ist erstens, dass Wertpapiere, die als Daueremissionen ausgegeben werden, ausdrücklich von der Prospektpflicht ausgenommen sind. Zweitens entfallen die Voraussetzungen gemäß lit. c (rückzahlbare Einlagen) und lit. d (Einlagensicherung), wenn der Gesamtgegenwert über zwölf Monate unter 50 Mio. € (ältere Fassung) bzw. 75 Mio. € (neuere Fassungen) bleibt.

Wer ist betroffen

Kreditinstitute und Finanzinstitute, die Schuldtitel öffentlich in Österreich oder im EWR anbieten. Privatanleger, die solche Papiere erwerben, erhalten unter Umständen keinen Prospekt, wenn der Emittent die erweiterten Ausnahmetatbestände erfüllt.

Worauf zu achten ist

Der Schwellenwert (50 Mio. € bzw. 75 Mio. €) ist über einen gleitenden Zwölf-Monats-Zeitraum zu berechnen, nicht je Einzelemission. Daneben enthält die Novelle rein redaktionelle Änderungen: Die Abkürzung 'KMG' wird an mehreren Stellen als Label eingefügt, und Hinweise auf bereits durch BGBl. I Nr. 78/2005 aufgehobene Bestimmungen werden neu formatiert; beides hat keine rechtlichen Auswirkungen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.