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§ 2a-Beitrag (AMPFG) läuft mit Ende 2026 aus – gestaffelte Übergangssätze bis 2031

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) lässt den Beitrag nach § 2a AMPFG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten und ersetzt ihn durch abgestufte Übergangssätze, die je nach Beginn des Dienstverhältnisses bis 2031 bzw. 2027/2028 gelten. Weitere AMPFG-Bestimmungen treten am 1. Jänner 2027 bzw. 1. Jänner 2029 in Kraft.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 315/1994

Was sich geändert hat

§ 2a AMPFG, der Beiträge zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik vorsieht, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse gelten Übergangssätze: Z1 steigt von 0,5 % (2027) auf 2,5 % (2031), Z2 von 1,5 % (2027) auf 2,5 % (2029), Z3 beträgt 2,5 % (2027). Für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Dienstverhältnisse gilt Z1: 1,0 % (2027), 2,0 % (2028); Z2: 2,0 % (2027). Zudem treten § 6 Abs. 3, § 6a, § 13 Abs. 2 und § 15 mit 1. Jänner 2027 in Kraft, § 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 2029.

Wer ist betroffen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des AMPFG-Beitragssystems sind betroffen, insbesondere bei aufrechten oder ab 2027 neu begründeten Dienstverhältnissen. Für Lehrlinge gilt ein gesonderter Höchstsatz: Der Dienstnehmerbeitrag darf 1,15 % nicht übersteigen.

Worauf zu achten ist

Die Übergangssätze unterscheiden sich danach, ob das Dienstverhältnis vor oder nach dem 1. Jänner 2027 begründet wurde. Arbeitgeber sollten prüfen, welche Beitragskategorie (Z1, Z2 oder Z3) auf ihre Beschäftigten zutrifft, und die Lohnverrechnung ab Jänner 2027 entsprechend anpassen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.