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Kollektivvertrag für Arbeitnehmer privater Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt

Das Bundeseinigungsamt hat den Kollektivvertrag für Arbeitnehmer privater Erwachsenenbildungseinrichtungen mit Wirkung ab 1. Juli 2026 zur Satzung erklärt. Damit wird die Vereinbarung für alle betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer österreichweit bindend, auch wenn sie nicht Parteien der ursprünglichen Vereinbarung sind.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 242/2026

Was sich geändert hat

Der Kollektivvertrag zwischen der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber privater Bildungseinrichtungen (BABE) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB mit den Gewerkschaften GPA und VIDA) wurde vom Bundeseinigungsamt zur Satzung erklärt. Dadurch erlangt die Vereinbarung ab 1. Juli 2026 verbindliche Wirkung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der privaten Erwachsenenbildung österreichweit.

Wer ist betroffen

Alle privaten (nicht öffentlich-rechtlichen) Bildungseinrichtungen, deren Hauptzweck außerbetriebliche Erwachsenenbildung ist, sowie deren Arbeitnehmer, Lehrlinge und Volontäre – sofern sie nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag oder Dienstrechtgesetze erfasst sind. Ausgenommen sind Personen in Maßnahmen nach Sozialhilfe- und Behindertenrecht sowie Praktikanten und Volontäre.

Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Satzung gilt für alle nach arbeitsmarktrechtlichen oder Fördervorschriften anerkannten privaten Erwachsenenbildungseinrichtungen in Österreich. Bestimmte Teile (§§ 8, 11–13) gelten nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG, andere nur für Transitarbeitskräfte. Mehrere Bestimmungen des Kollektivvertrags (§§ 1–2, 4(7), 17a, 31–32, 34 teilweise) sind von der Satzungserklärung ausgenommen.

Inkrafttreten und Gehaltsanrechnung

Die Satzung gilt ab 1. Juli 2026 und bleibt gültig, solange der zugrundeliegende Kollektivvertrag gilt. Gehaltserhöhungen, die zwischen 1. Mai 2026 (Abschluss des KV) und 1. Juli 2026 (Erlassung der Satzung) gewährt wurden, können auf die durch die Satzung veranlasste Gehaltserhöhung angerechnet werden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.