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Zusatzprüfungsbestimmungen für Fleischer-Lehrberuf hinzugefügt

Die Verordnung ermöglicht es Personen, die eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch erfolgreich abgelegt haben, eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abzulegen. Auch Pferdefleischer können bis 31. Dezember 1978 eine solche Zusatzprüfung ablegen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 327/1975

Was sich geändert hat

Ein neuer Abschnitt zu Zusatzprüfungen wurde eingefügt. Köche, die ihre Lehrabschlußprüfung erfolgreich bestanden haben, können nun eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer mit den Gegenständen „Prüfarbeit

und „Fachgespräch

ablegen. Pferdefleischer haben bis 31. Dezember 1978 Zeit, eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer zu absolvieren, die nur den Gegenstand „Fachgespräch

umfaßt. Daneben wurden Formatierungskorrektionen im Abschnitt über Prüfungsgegenstände vorgenommen.

Wer ist betroffen

Lehrlingees oder gerade qualifizierte Fachkräfte in den Berufen Koch und Pferdefleischer sind betroffen. Sie können nun durch eine Zusatzprüfung in den Lehrberuf Fleischer wechseln, ohne eine vollständige neue Lehre zu absolvieren.

Worauf zu achten ist

Köche müssen zunächst ihre Lehrabschlußprüfung erfolgreich bestehen, bevor sie die Fleischer-Zusatzprüfung ablegen können. Pferdefleischer unterliegen einer strikten Frist bis 31. Dezember 1978. Die Zusatzprüfungsbestimmungen folgen weitgehend den bereits in der Verordnung festgelegten Standardverfahren.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.