Neue Abfertigungsregeln bei Teilpension im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, ab 1. Jänner 2026
Die Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 100/2025) ergänzt § 92b des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes um zwei neue Absätze zur Abfertigung bei Inanspruchnahme einer Teilpension. Die Neuregelungen treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gelten ausschließlich für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zum Bund vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.
Was sich geändert hat
§ 92b (Abfertigung – einmalige Geldleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses) erhält zwei neue Absätze. Abs. 4c legt fest, dass bei der Berechnung der Abfertigungshöhe während einer Teilpension nach § 4a APG (schrittweiser Renteneinstieg) das Beschäftigungsausmaß vor Antritt der Teilpension heranzuziehen ist, nicht die reduzierte Arbeitszeit. Abs. 4d begründet einen Abfertigungsanspruch, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer das Dienstverhältnis beendet – sofern kein unberechtigter Frühantritt vorliegt –, um bei einem anderen Dienstgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
Wer ist betroffen
Die neuen Regelungen betreffen ausschließlich Bundesbedienstete in der Land- und Forstwirtschaft, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und die damit noch dem alten Abfertigungssystem unterliegen. Besonders relevant ist dies für Beschäftigte, die eine Teilpension nach § 4a APG beim selben oder einem anderen Dienstgeber anstreben.
Worauf zu achten ist
Die neuen Absätze 4c und 4d des § 92b treten am 1. Jänner 2026 in Kraft (Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025). Andere Bestimmungen derselben Novelle (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94) sind bereits mit 1. April 2025 wirksam. Darüber hinaus wird nun die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz (CELEX 32023L0970) als umgesetzte Richtlinie ausgewiesen.