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B-GlBG: EU-Lohntransparenzrichtlinie ergänzt; Dienstrechts-Novelle 2025 gilt seit 1. April 2025

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) verweist nun auf die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970/EU, CELEX-Nr. 32023L0970) als umgesetzte Richtlinie. Ein neuer § 47 Abs. 34 hält fest, dass zahlreiche Bestimmungen durch die Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 100/2025) geändert wurden und mit 1. April 2025 in Kraft getreten sind.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 100/1993

Was sich geändert hat

Die EU-Lohntransparenzrichtlinie (Richtlinie 2023/970/EU, CELEX-Nr. 32023L0970) wurde in die Umsetzungshinweise des Gesetzes aufgenommen. Ein neuer Absatz 34 in § 47 (Inkrafttreten) bestätigt, dass eine Reihe von Bestimmungen durch die Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 100/2025) geändert wurde und mit 1. April 2025 in Kraft getreten ist.

Wer ist betroffen

Bundesbedienstete und Bundesdienststellen, die dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) unterliegen. Besonders betroffen sind Gleichbehandlungsbeauftragte und die Gleichbehandlungskommission.

Worauf zu achten ist

Die Änderungen vom 1. April 2025 betreffen Belästigungsregelungen (§ 12), Frauenförderpläne (§ 20c, § 20d), das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (§ 22, § 22b, § 23a) sowie weitere Regelungen (§§ 6a, 16b, 24, 30, 32, 40). Da nun auch die EU-Lohntransparenzrichtlinie als umgesetzt ausgewiesen ist, sind entgeltbezogene Gleichbehandlungspflichten im Licht dieser Richtlinie zu beurteilen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.