B-GlBG: EU-Lohntransparenzrichtlinie ergänzt; Dienstrechts-Novelle 2025 gilt seit 1. April 2025
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) verweist nun auf die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970/EU, CELEX-Nr. 32023L0970) als umgesetzte Richtlinie. Ein neuer § 47 Abs. 34 hält fest, dass zahlreiche Bestimmungen durch die Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 100/2025) geändert wurden und mit 1. April 2025 in Kraft getreten sind.
Was sich geändert hat
Die EU-Lohntransparenzrichtlinie (Richtlinie 2023/970/EU, CELEX-Nr. 32023L0970) wurde in die Umsetzungshinweise des Gesetzes aufgenommen. Ein neuer Absatz 34 in § 47 (Inkrafttreten) bestätigt, dass eine Reihe von Bestimmungen durch die Dienstrechts-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 100/2025) geändert wurde und mit 1. April 2025 in Kraft getreten ist.
Wer ist betroffen
Bundesbedienstete und Bundesdienststellen, die dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) unterliegen. Besonders betroffen sind Gleichbehandlungsbeauftragte und die Gleichbehandlungskommission.
Worauf zu achten ist
Die Änderungen vom 1. April 2025 betreffen Belästigungsregelungen (§ 12), Frauenförderpläne (§ 20c, § 20d), das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (§ 22, § 22b, § 23a) sowie weitere Regelungen (§§ 6a, 16b, 24, 30, 32, 40). Da nun auch die EU-Lohntransparenzrichtlinie als umgesetzt ausgewiesen ist, sind entgeltbezogene Gleichbehandlungspflichten im Licht dieser Richtlinie zu beurteilen.