FAGG auf Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ausgeweitet – Änderungen ab September/Oktober 2026
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wird durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026) geändert: Die Schutzvorschriften gelten künftig auch für per Fernkommunikation abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge, und neue Regeln zu ökologischen Produktaussagen werden eingeführt. Die Änderungen treten in zwei Stufen in Kraft: am 27. September 2026 und am 1. Oktober 2026.
Was sich geändert hat
Das VerbRÄG 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 um, die Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (z. B. Reiseversicherungen, Aktien, Devisenoptionen, Zinsswaps) demselben Verbraucherschutzrahmen unterstellt wie andere Online-Käufe – und damit die bisherige Richtlinie 2002/65/EG ablöst. Zudem wird die EU-Richtlinie 2024/825 zu Verbraucherrechten beim ökologischen Wandel umgesetzt. Neue Paragrafen (§§ 18a–18d, § 1a, § 13a, § 22) und neue Anhänge II und III werden ergänzt; Informationspflichten (§ 4) und Strafbestimmungen (§ 19) werden aktualisiert.
Wer ist betroffen
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Finanzprodukte (Versicherungen, Aktien, Devisenoptionen, Zinsswaps) über Telefon, Internet oder andere Fernkommunikationsmittel von in Österreich tätigen Unternehmen erwerben. Unternehmer, die solche Produkte im Fernabsatz anbieten, müssen neue vorvertragliche Informationspflichten erfüllen und das gesetzliche Rücktrittsrecht des Verbrauchers beachten.
Wichtige Termine
Ein erstes Paket neuer Vorschriften (neue Definitionen in § 3 Z 16–20, aktualisierte Informationspflichten in § 4, neue Anhänge II und III) tritt am 27. September 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden. Das Hauptpaket – insbesondere die §§ 18a–18d (Finanzdienstleistungsregeln), die angepassten Strafbestimmungen (§ 19) und § 22 – tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge nach dem 30. September 2026.
Worauf zu achten ist
Wer nach den jeweiligen Stichtagen einen Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung abschließt, genießt die neuen gesetzlichen Schutzrechte des FAGG. Unternehmen müssen ihre vorvertraglichen Informationsunterlagen und Rücktrittsformulare rechtzeitig aktualisieren; Verstöße können nach den geänderten Strafbestimmungen mit Geldbußen geahndet werden.