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EisbKrV 2012 geändert: Bewachte Kreuzungen bis 2034 prüfen, bis 2039 nachrüsten

Die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) wurde durch BGBl. II Nr. 235/2026 geändert; die neuen Bestimmungen treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Eisenbahnkreuzungen, die noch auf Basis der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, müssen bis 1. September 2034 behördlich überprüft und bis spätestens 1. September 2039 auf eine zulässige Sicherungsart umgerüstet werden.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 216/2012

Was sich geändert hat

Der neue § 103a verpflichtet die Behörde, alle noch nach der Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesicherten Eisenbahnkreuzungen bis spätestens 1. September 2034 zu überprüfen und eine neue Sicherungsart mit Ausführungsfrist bis spätestens 1. September 2039 anzuordnen. § 5 Abs. 3 (neu) schreibt vor, dass die Behörde bei jeder Sicherungsentscheidung eine angemessene Ausführungsfrist festzusetzen hat. Bestehende Lichtzeichen und Schrankenanlagen dürfen bis zum Ende ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden (§§ 104–105). § 87 (Überwachung von Lichtzeichen) wurde technisch überarbeitet; zwei Absätze wurden durch BGBl. II Nr. 235/2026 aufgehoben.

Wer ist betroffen

Eisenbahnunternehmen sind hauptsächlich betroffen, vor allem jene mit Kreuzungen, die noch nach altem Recht durch Bewachung gesichert sind. Behörden müssen künftig jeder Sicherungsentscheidung eine konkrete Ausführungsfrist beifügen. Straßenbenützer sind von technischen Klarstellungen der Anhalteregeln (§ 97 Abs. 4) betroffen: Anhalten vor dem Andreaskreuz oder vor dem letzten Lichtzeichen, jedoch mindestens 3 m vor der nächstgelegenen Schiene.

Worauf zu achten ist

Die zentralen Fristen sind der 1. September 2034 (behördliche Überprüfung) und der 1. September 2039 (Ende der Ausführungsfrist). Der neue § 106a befreit Kreuzungen auf vorübergehend oder dauerhaft eingestellten Bahnstrecken von der sofortigen Überprüfungspflicht; vor einer Wiederaufnahme des Betriebs muss das Eisenbahnunternehmen jedoch alle Kreuzungen auf den aktuellen Stand bringen – unabhängig von der Kostentragungsfrage.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.