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Aufgehobenes LLVG: Gehaltstabellen zweier Zeitabschnitte vertauscht, Fassung mit Höchstverdienst gestrichen

In zwei historischen Fassungen des § 19 (Monatsentgelt, Entlohnungsgruppe pd) wurden die Beträge und Vorrückungsregeln getauscht; eine dritte, höher dotierte Fassung (3.636 € bis 6.461 € monatlich) wurde vollständig gestrichen. Ähnliche Bereinigungen erfolgten bei den Dienstzulagen (§§ 20–25). Das Gesetz ist seit 30. Dezember 2009 aufgehoben, die historischen Bezüge können jedoch für Pensions- und Nachzahlungsberechnungen weiterhin relevant sein.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 244/1969

Was sich geändert hat

Die Gehaltsbeträge und Vorrückungsregeln zweier historischer Fassungen des § 19 wurden getauscht: Die Fassung mit niedrigeren Bezügen (2.420 € bis 4.330 €, Vorrückung auf Stufe 2 nach 13 Jahren) und die Fassung mit leicht höheren Bezügen (2.468,4 € bis 4.405,1 €, sechs Jahre und sechs Monate bis Stufe 2) haben ihren Inhalt gewechselt – einschließlich der Frage, ob Abs. 2 und Abs. 5 als aufgehoben vermerkt oder mit vollem Text ausgewiesen sind. Eine dritte Fassung mit Monatsentgelten von 3.636,4 € bis 6.461,6 € wurde gestrichen. Gleiches gilt für je eine spätere Fassung der §§ 20–25. Ergänzt wurde die CELEX-Nummer 32023L0970 (EU-Lohntransparenzrichtlinie).

Wer ist betroffen

Ehemalige Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die vor der Aufhebung des Gesetzes am 30. Dezember 2009 beschäftigt waren. Wer Pensions- oder Nachzahlungsansprüche hat, die sich auf die historisch dokumentierten Bezüge stützen, sollte prüfen, welche Beträge nun welchem Zeitabschnitt zugeordnet sind.

Worauf zu achten ist

Monatsentgelt (Entlohnungsgruppe pd): 2.420 € bis 4.330 € in einer Fassung, 2.468,4 € bis 4.405,1 € in der anderen. Vorrückung auf Stufe 2: 13 Jahre bzw. sechs Jahre und sechs Monate. Dienstzulage für Mentoring einer Lehrperson in der Induktionsphase: 90 € bzw. 91,8 €. Zulagen für verwaltungsmäßige Schulleitungsunterstützung: 400 € bis 720 € bzw. 408,1 € bis 734,5 €.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.