Aufgehobenes LLVG: Gehaltstabellen zweier Zeitabschnitte vertauscht, Fassung mit Höchstverdienst gestrichen
In zwei historischen Fassungen des § 19 (Monatsentgelt, Entlohnungsgruppe pd) wurden die Beträge und Vorrückungsregeln getauscht; eine dritte, höher dotierte Fassung (3.636 € bis 6.461 € monatlich) wurde vollständig gestrichen. Ähnliche Bereinigungen erfolgten bei den Dienstzulagen (§§ 20–25). Das Gesetz ist seit 30. Dezember 2009 aufgehoben, die historischen Bezüge können jedoch für Pensions- und Nachzahlungsberechnungen weiterhin relevant sein.
Was sich geändert hat
Die Gehaltsbeträge und Vorrückungsregeln zweier historischer Fassungen des § 19 wurden getauscht: Die Fassung mit niedrigeren Bezügen (2.420 € bis 4.330 €, Vorrückung auf Stufe 2 nach 13 Jahren) und die Fassung mit leicht höheren Bezügen (2.468,4 € bis 4.405,1 €, sechs Jahre und sechs Monate bis Stufe 2) haben ihren Inhalt gewechselt – einschließlich der Frage, ob Abs. 2 und Abs. 5 als aufgehoben vermerkt oder mit vollem Text ausgewiesen sind. Eine dritte Fassung mit Monatsentgelten von 3.636,4 € bis 6.461,6 € wurde gestrichen. Gleiches gilt für je eine spätere Fassung der §§ 20–25. Ergänzt wurde die CELEX-Nummer 32023L0970 (EU-Lohntransparenzrichtlinie).
Wer ist betroffen
Ehemalige Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die vor der Aufhebung des Gesetzes am 30. Dezember 2009 beschäftigt waren. Wer Pensions- oder Nachzahlungsansprüche hat, die sich auf die historisch dokumentierten Bezüge stützen, sollte prüfen, welche Beträge nun welchem Zeitabschnitt zugeordnet sind.
Worauf zu achten ist
Monatsentgelt (Entlohnungsgruppe pd): 2.420 € bis 4.330 € in einer Fassung, 2.468,4 € bis 4.405,1 € in der anderen. Vorrückung auf Stufe 2: 13 Jahre bzw. sechs Jahre und sechs Monate. Dienstzulage für Mentoring einer Lehrperson in der Induktionsphase: 90 € bzw. 91,8 €. Zulagen für verwaltungsmäßige Schulleitungsunterstützung: 400 € bis 720 € bzw. 408,1 € bis 734,5 €.