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AMSG: Kurzarbeit-Änderungen bei Sozialversicherungspflichten und COVID-Rückforderungsschutz

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) wurde geändert: Arbeitgeber müssen den Differenzbeitrag zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit allein tragen; zudem gilt das Fehlen eines vollentlohnten Vormonats nicht als Rückforderungsgrund für COVID-19-Kurzarbeit, die zwischen 1. März und 31. Mai 2020 begann.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 313/1994 ↗

Was sich geändert hat

Während der Kurzarbeit richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nach der letzten (höheren) Beitragsgrundlage vor Beginn. Den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil der Differenz zwischen dieser erhöhten und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Neu (§ 8): Für Kurzarbeit, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begann, ist das Fehlen eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn kein Rückforderungstatbestand.

Wer ist betroffen

Arbeitgeber, die Kurzarbeitsbeihilfe beantragt haben oder nutzen, sowie die betroffenen Arbeitnehmer mit reduzierter Arbeitszeit. Unternehmen, die COVID-19-Kurzarbeit im Frühjahr 2020 in Anspruch genommen haben, profitieren direkt vom neuen Rückforderungsschutz.

Worauf zu achten ist

Arbeitgeber sollten die zusätzlichen Sozialversicherungskosten aus dem Differenzbeitrag einkalkulieren. Wer für den Zeitraum März bis Mai 2020 Kurzarbeitsbeihilfe erhalten hat und nun allein wegen des fehlenden vollentlohnten Vormonats zur Rückzahlung aufgefordert wird, schuldet diese Rückzahlung nach § 8 nicht.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.