Behinderteneinstellungsgesetz: § 14 zur Feststellung der Begünstigung neu eingefügt
Betroffen sind Menschen mit Behinderungen, die eine Anerkennung als begünstigte Behinderte nach dem BEinstG anstreben, sowie Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht unterliegen. Der neu eingefügte § 14 regelt anerkannte Nachweise, das Antragsverfahren beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie wichtige Verfahrensrechte.
Was sich geändert hat
§ 14 (Feststellung der Begünstigung) wurde in das Behinderteneinstellungsgesetz eingefügt. Er legt fest, welche Entscheidungen – etwa des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Unfallversicherungsträgers oder eines Gerichts – als Nachweis für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gelten, und regelt das Antragsverfahren, wenn kein solcher Nachweis vorliegt.
Wer ist betroffen
Menschen mit Behinderungen, die eine Anerkennung als begünstigte Behinderte anstreben oder ihren Status neu feststellen lassen wollen, sowie ihre gesetzlichen Vertretungen und Arbeitgeber mit Beschäftigungspflicht.
Worauf zu achten ist
Der neue Abs. 2a gewährt ausdrücklich das Recht, bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson hinzuzuziehen; entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Neufestsetzungsanträge werden ohne Ermittlungsverfahren zurückgewiesen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist – außer bei glaubhaft gemachter offenkundiger Änderung. Bei einer unzuständigen Behörde eingebrachte Anträge werden weitergeleitet und gelten als ab dem ursprünglichen Einlangungsdatum eingebracht. Reisekosten für Strecken über 50 km (einfache Strecke) werden aus dem Ausgleichstaxfonds ersetzt.