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Österreich-Mongolei-Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft getreten

Österreich und die Mongolei haben ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen) abgeschlossen, das Pensionen, Krankenversicherung und sonstige Leistungen zwischen den beiden Ländern koordiniert. Das Abkommen ist am 1. August 2026 in Kraft getreten und regelt Bestimmungen zu Aufenthaltsort, Gerichtsgebühren und Stempelgebühren im Zusammenhang mit Sozialversicherungsansprüchen.

Offizielle Fundstelle
BGBl. III Nr. 66/2026

Was sich geändert hat

Österreich hat ein neues bilaterales Abkommen mit der Mongolei veröffentlicht und in Kraft gesetzt, das Fragen der sozialen Sicherheit regelt. Das Abkommen regelt die Koordination von Pensionen, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen Sozialleistungen zwischen österreichischen und mongolischen Bürgern und Arbeitnehmern. Es enthält Bestimmungen zu Aufenthaltsanforderungen, Befreiungen von Gerichts- und Stempelgebühren in bestimmten Fällen und Übergangsbestimmungen.

Wer ist betroffen

Dieses Abkommen betrifft in erster Linie österreichische und mongolische Arbeitnehmer, Pensionisten und deren Familien, die in beiden Ländern in Sozialversicherungssysteme eingezahlt haben oder in beiden Ländern gelebt oder gearbeitet haben. Außerdem sind Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die Grenzregionen zwischen Österreich und der Mongolei überqueren, sowie Pensionen- und Krankenversicherungsträger in beiden Ländern betroffen.

Worauf zu achten ist

Das Abkommen wendet internationale Standardregeln der Sozialversicherungskoordination an (gegenseitige Anerkennung von Beitragszahlungen, Anrechnung von Versicherungszeiten, Export von Leistungen). Wichtige praktische Bereiche sind: Feststellung, welches Rentensystem des Landes gilt; welche Krankenversicherung Sie bei Arbeiten oder Wohnen im Ausland abdeckt; Gebührenbefreiungen für Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Leistungen; und Übergangschutz für Personen, die bereits Leistungen erhalten. Einzelpersonen und Arbeitgeber sollten ihre Pensionen- und Krankenversicherungsträger konsultieren, um zu erfahren, wie sich das Abkommen auf ihre jeweilige Situation auswirkt.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.