Krankenpflegepersonal erhält ab 43 Jahren bezahlte Entlastungswoche
Pflegefachkräfte und Betreuungspersonen, die unter das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fallen, erhalten ab dem Jahr ihrer Vollendung des 43. Lebensjahres jährlich eine zusätzliche bezahlte Entlastungswoche neben dem regulären Urlaubsanspruch. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Was sich geändert hat
Für Krankenpflege- und Betreuungsfachkräfte wurde eine neue Entlastungswoche eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 43. Lebensjahr vollenden, erhalten ab diesem Urlaubsjahr eine zusätzliche Entlastungswoche im Umfang einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr. Dies gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) angeführten Berufen.
Wer ist betroffen
Alle Pflegefachkräfte und Betreuungspersonen, die unter das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fallen und das 43. Lebensjahr erreichen, haben Anspruch auf diese Entlastungswoche. Der Anspruch beginnt im Urlaubsjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, und setzt sich in jedem folgenden Urlaubsjahr fort.
So funktioniert es
Die Entlastungswoche muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart und in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausgewiesen werden. Sie darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden, mit Ausnahme von Ansprüchen, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind und aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Urlaubsansprüche aus Kollektivverträgen, Gesetzen oder sonstigen Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, die über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen, können angerechnet werden, sofern nicht ein nach 1. Jänner 2023 beschlossener Kollektivvertrag die Anrechnung ausschließt.
Worauf zu achten ist
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass ihr Arbeitgeber die Entlastungswoche in den Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentiert und der Zeitpunkt vereinbart wird. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Teile von Werktagen werden auf ganze Werktage aufgerundet.