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Heimarbeitsgesetz 1960: aktualisierte Metadaten und neue Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Das österreichische Heimarbeitsgesetz wurde mit neuen Bestimmungen aktualisiert, die Arbeitgeber verpflichten, Heimarbeitern schriftliche Beschäftigungsbedingungen auszuhändigen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Diese Änderungen treten zum in § 74 Abs. 10 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 105/1961

Was sich geändert hat

Neue § 8 Bestimmungen verpflichten Auftraggeber, Heimarbeitern unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftliche Aufzeichnungen über Lieferungsbedingungen und einen Dienstzettel auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters elektronisch zu übermitteln. Der Dienstzettel muss Name und Adresse des Auftraggebers und Heimarbeiters, Beschäftigungsbeginn, Enddatum (bei befristeter Beschäftigung), Kündigungsfrist, Beschäftigungsart und Entgeltberechnung enthalten. Änderungen müssen unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens mitgeteilt werden (außer bei gesetzlichen Änderungen). Ist ein schriftlicher Vertrag mit allen erforderlichen Angaben vorhanden, ist kein separater Dienstzettel nötig.

Wer ist betroffen

Heimarbeiter und ihre Auftraggeber in Österreich. Heimarbeiter, die bereits bei Inkrafttreten beschäftigt sind, können einen Dienstzettel innerhalb von zwei Monaten verlangen. Auftraggeber sind befreit, wenn sie früher bereits eine Aufzeichnung oder einen schriftlichen Vertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgestellt haben.

Worauf zu achten ist

Heimarbeiter sollten schriftliche Beschäftigungsbedingungen einfordern, falls nicht bereits ausgehändigt. Auftraggeber müssen Änderungen der Beschäftigungsbedingungen unverzüglich mitteilen. Das Gesetz verlangt auch, dass anwendbare Heimarbeitsgesamtverträge und Entgeltverzeichnisse am Arbeitsplatz auslegen und Heimarbeitern bei erster Vergabe oder auf Verlangen aushändigt werden.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.