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Verwaltungsgerichtshof: Neuer Frauenförderungsplan tritt am 13. August 2026 in Kraft

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes hat mit BGBl. II Nr. 243/2026 einen aktualisierten Frauenförderungsplan erlassen, der die Vorgängerverordnung aus dem Jahr 2024 (BGBl. II Nr. 171/2024) ersetzt. Die Verordnung enthält verbindliche Maßnahmen und statistische Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Richter-, Leitungs- und Bedienstetenfunktionen am VwGH.

Offizielle Fundstelle
BGBl. II Nr. 243/2026

Was sich geändert hat

Der Frauenförderungsplan wird mit aktualisierten Bestandsaufnahmen neu erlassen. Per 31. Dezember 2025 beträgt der Frauenanteil bei Richterinnen und Richtern 39,71 %, bei Leitungsfunktionen 33,33 % und beim allgemeinen Dienst 69,92 %; insgesamt 59,70 %. Angestrebt werden rund 44 % Richterinnen bis 2029 und 48 % bis 2033, sofern künftige Richterplanstellen zu mindestens 50 % mit Frauen besetzt werden.

Wer ist betroffen

Alle Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes – Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete – sind erfasst, einschließlich karenzierter Personen. Führungs- und Ausbildungsverantwortliche sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte tragen besondere Pflichten.

Wesentliche Verpflichtungen

Bei gleicher Eignung sind Frauen in unterrepräsentierten Verwendungs- und Funktionsgruppen bei Aufnahme und Beförderung vorrangig zu berücksichtigen. Kommissionen, die Personalentscheidungen treffen, müssen mindestens ein weibliches und ein männliches Mitglied aufweisen. Mobbing, Bossing und sexuelle Belästigung sind ausdrücklich verboten; Beschwerdesteller dürfen keine Nachteile erleiden. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind so zu organisieren, dass sorgepflichtige Bedienstete teilnehmen können.

Worauf zu achten ist

Der Präsident bzw. die Präsidentin hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis 31. Jänner jeden Jahres einen gegliederten Bericht über Veränderungen des Frauenanteils vorzulegen. Alle Besetzungsverfahren in unterrepräsentierten Bereichen sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten unverzüglich bekannt zu geben. Ausschreibungen in Bereichen mit einem Frauenanteil unter 50 % müssen einen ausdrücklichen Hinweis zur Bewerbung von Frauen enthalten.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.