Neue §§ 18b–18c AVRAG: Sozialfondbeiträge aus Kollektivverträgen ab 1. Juli 2026 über Sozialversicherungsträger eingehoben
Arbeitgeber im Bewachungsgewerbe und in der Gebäudereinigungsbranche müssen ab 1. Juli 2026 ihre kollektivvertraglich vereinbarten Sozialfondbeiträge über den zuständigen Sozialversicherungsträger entrichten. Zwei neue Paragraphen im AVRAG regeln Meldepflichten, Datenaustausch und Durchsetzung.
Was sich geändert hat
Die §§ 18b und 18c wurden in das AVRAG eingefügt. Ab 1. Juli 2026 werden Beiträge, die Arbeitgeber im Bewachungsgewerbe und in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung an einen Sozialfonds zu entrichten haben, vom zuständigen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben und an den Sozialfonds weitergeleitet. Beitragsgrundlage ist die allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG. Der Sozialversicherungsträger darf 0,5 % der eingehobenen Beiträge als Aufwandsentschädigung einbehalten.
Wer ist betroffen
Betroffen sind Arbeitgeber (und deren Arbeitnehmer) im Bewachungsgewerbe sowie in der Denkmal-, Fassaden-, Gebäudereinigung und in Hausbetreuungstätigkeiten. Zudem erhalten die zuständigen Sozialversicherungsträger und die beiden Sozialfonds neue Aufgaben und Rechte.
Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen gemeinsam mit der monatlichen ASVG-Meldung zusätzliche Daten bekanntgeben: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Bezeichnung des Sozialfonds, Höhe der Beiträge, Beitragsgrundlage und Beitragszeitraum. Änderungen am Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen nach Hinterlegung des Kollektivvertrags mitzuteilen. Sozialfonds können säumige Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht klagen.
Datenaustausch
Der Sozialversicherungsträger hat den Sozialfonds monatlich elektronisch Daten zur Verfügung zu stellen, darunter Arbeitnehmeradressen, Informationen über Beitragsrückstände und Angaben zu Beendigungen von Arbeitsverhältnissen. Die Sozialfonds dürfen diese Daten nur zur Leistungsprüfung und zur Information der Arbeitnehmer nutzen; die Speicherdauer ist auf 12 Monate begrenzt.