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Bundesstraßengesetz 1971 geändert: Ausbauziele für E-Ladeinfrastruktur bis 2030 und Eingriff in Konkurrenzklauseln

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) wurde um verbindliche Ausbauziele für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bis 31. Dezember 2030 ergänzt und ermöglicht den Eingriff in vertragliche Schutzzonen (Konkurrenzklauseln), die den Ausbau behindern. Für betroffene Betriebe wird ein Entschädigungsanspruch eingeräumt.

Offizielle Fundstelle
BGBl. Nr. 286/1971

Was sich geändert hat

Der neue § 9 verpflichtet dazu, auf Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 bis 31. Dezember 2030 Ladeinfrastruktur für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1, N1) im Durchschnitt alle 25 km (Maximalabstand 50 km) zu errichten. Für schwere Nutzfahrzeuge (Klassen M2, M3, N2, N3) gilt ein Durchschnitt von 40 km, mit einem Maximalabstand von 60 km auf TEN-V-Kernnetzstrecken und 100 km im übrigen Bundesstraßennetz. Gemäß § 7 Abs. 8 sollen neben Ladestationen auch Sanitäranlagen, Getränke- und Snackautomaten sowie Aufenthaltsbereiche bereitgestellt werden.

Wer ist betroffen

Alle Kraftfahrzeuglenker und Transportunternehmen profitieren vom Ausbau der Ladeinfrastruktur entlang der Bundesstraßen. Betriebe an Bundesstraßen (Tankstellen, Raststätten u. a.) müssen Betreiber von Ladeinfrastruktur künftig als gleichgestellte, zustimmungspflichtige Kategorie anerkennen, da Ladeinfrastruktur nun ausdrücklich in die Liste der regulierten Straßenbetriebe aufgenommen wurde (§ 27). Liegenschaftseigentümer im Umfeld geplanter Bundesstraßen können durch die erweiterten Planungsgebiets-Regelungen (§ 14) für Ausbaumaßnahmen und betriebsnotwendige Anlagen betroffen sein.

Worauf zu achten ist

Der neue § 20b erlaubt es, vertragliche Schutzzonen (Konkurrenzklauseln) für Ladeinfrastruktur zu überwinden, sofern dies für die Erreichung der Ausbauziele bis 2030 unerlässlich ist. Betroffene Betriebe können Ersatz für Investitionen der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 78/2026 geltend machen, zunächst schriftlich bei der Bundesstraßenverwaltung mit sechsmonatiger Einigungsfrist; bei Scheitern der Einigung ist eine Klage binnen eines Jahres ab Geltendmachung möglich. Die Gesamtverjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Inbetriebnahme; weitere Ansprüche gegen den Bund sind ausgeschlossen.

Diese Erklärung wurde KI-gestützt auf Basis der oben verlinkten amtlichen Quelle erstellt. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin bzw. an die zuständige Behörde.