§ 4 Abs. 3 präzisiert: nicht bestandene Gegenstände müssen aus praktischer oder theoretischer Prüfung stammen
In § 4 Abs. 3 wurde klargestellt, dass die verkürzte Wiederholungsfrist (frühestens drei, spätestens sechs Monate) nur gilt, wenn ein oder zwei Gegenstände der praktischen oder theoretischen Prüfung mit 'nichtgenügend' bewertet wurden. Daneben wurden redaktionelle Korrekturen (Groß-/Kleinschreibung, Satzzeichen, Metadaten-Datum) vorgenommen. Die Verordnung ist bereits außer Kraft.
Was sich geändert hat
§ 4 Abs. 3 wurde um den Zusatz 'der praktischen oder theoretischen Prüfung' ergänzt. Damit ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass die günstigere Wiederholungsfrist (frühestens drei Monate) nur dann gilt, wenn die nicht bestandenen Gegenstände aus diesen beiden Prüfungsteilen stammen. Mehrere Querverweise wurden von 'Zum' auf 'zum' (Kleinschreibung) und ohne abschließenden Punkt geändert — rein redaktionell.
Wer ist betroffen
Lehrlinge im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, die die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden haben. Da die Verordnung bereits aufgehoben ist, hat die Änderung vor allem historisch-interpretatorische Bedeutung.
Worauf zu achten ist
Die Präzisierung stellt klar, dass das verkürzte Wiederholungsintervall ausschließlich an Fehlleistungen in der praktischen oder theoretischen Prüfung geknüpft ist. Fristen, Beträge oder sonstige Pflichten wurden nicht verändert.