KSchG: Neue Reparaturpflicht für Hersteller und erweiterte Informationspflichten ab Oktober 2026
Ab 1. Oktober 2026 verpflichtet das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Hersteller bestimmter Waren zur Reparatur auf Verlangen des Verbrauchers, führt ein optionales Europäisches Formular für Reparaturinformationen für Reparaturbetriebe ein und erweitert die vorvertraglichen Informationspflichten für alle Unternehmer.
Was sich geändert hat
Drei neue Regelungsblöcke setzen die EU-Richtlinie 2024/1799 (Recht auf Reparatur) um. Der neue § 5a verpflichtet Unternehmer, Verbraucher vor Vertragsabschluss über Reparierbarkeitswert, gesetzliche Gewährleistung, Dauer von Software-Aktualisierungen und weitere wesentliche Produktinformationen zu informieren. Der neue § 5d ermöglicht Reparaturbetrieben die Nutzung eines standardisierten Europäischen Formulars für Reparaturinformationen; die neuen §§ 9b–9d verpflichten Hersteller (bei Sitz außerhalb der EU: Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber), erfasste Waren auf Verlangen unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren.
Wer ist betroffen
Verbraucher, die Waren kaufen, die unter EU-Reparierbarkeitsvorschriften fallen (z. B. Elektrogeräte), erhalten einen direkten Reparaturanspruch gegen den Hersteller, sobald die Gewährleistungsfrist des Verkäufers abgelaufen ist. Alle Unternehmer, die im B2C-Bereich Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen künftig umfangreichere vorvertragliche Informationen bereitstellen.
Worauf zu achten ist
Die Reparaturpflicht des Herstellers greift nur, wenn der Mangel außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird; die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb angemessener Frist erfolgen, und bei Unmöglichkeit kann der Hersteller ein überholtes Gerät anbieten. Unternehmer, die gegen die neuen Informationspflichten verstoßen, können von Verbraucherorganisationen auf Unterlassung geklagt werden.